{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese Darstellung widerspricht allerdings\nden Ausführungen G.s im Brief an die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 25.\nSeptember 1996, von welchem der Beklagte behauptet, es könne nicht wirklich von\nG. geschrieben worden sei. Wie dem auch sei, es gibt keine Zweifel darüber, dass\nder Beklagte – ohne jedenfalls von der Stockwerkeigentümergemeinschaft dazu ermächtigt geworden zu sein – gemeinschaftliche Gebäudeteile abgetrennt hat und\ndass aus diesem Vorgehen ein Schadenersatzanspruch aus Eigentumsbeschädigung entstanden ist. Dies gilt zumindest mit Bezug auf den Bereich auf beiden Seiten des Dachwasserablaufs, also entlang dem Teil der Hauswand, bei welchem der\nGranitboden bis an die Wand heranreicht, was nur dort nicht der Fall ist, wo sich\nhinter einer Art Kastentür der Wasserablauf befindet. Auch an dieser Stelle fehlt\nnach den Feststellungen des Experten, welche sich am Augenschein bestätigten,\ndas Winkelblech, doch ist nicht bewiesen, wer für dessen Entfernung in diesem Bereich verantwortlich ist. Nach der nicht widerlegbaren Darstellung des Beklagten\nwar dies im Rahmen der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Reparatur des\nDachwasserablaufs geschehen, weshalb er nicht berechtigt sei und auch nicht gezwungen werden könne, daran eine Korrektur vorzunehmen. Dies trifft an sich zu,\nhingegen entbindet es den Kläger nicht von seiner Verantwortung, für die Entfernung der ausserhalb dieses Bereichs vorhanden gewesenen Winkelbleche geradezustehen. Mit Bezug auf diesen gemeinschaftlichen Gebäudeteil hat A. gemäss Art.\n712a Abs. 2 und 641 Abs. 1 ZGB seine Eigentumsrechte überschritten, so dass der\nStockwerkeigentümergemeinschaft schon auf Grund dieser Bestimmungen ein Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrig geschaffenen Zustandes (im Sinne von Naturalersatz; vg. BGE 111 II 24 ff.) zusteht. Es kann damit offen bleiben, ob auch ein\nvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Grund der getroffenen Vereinbarungen über\ndie Ausführung der Sanierungsarbeiten im inneren und im äusseren Terrassenteil\nbesteht. Die Akten lassen darauf schliessen, dass wohl auch eine solche Rechtsgrundlage gegeben wäre und der Beklagte auch aus diesem Grunde zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden könnte. - Der Gutachter hat anlässlich des Augenscheins klar dargelegt, dass die an den Wänden hochgezogene Dichtungsschicht aus Dachpappe im inneren Teil der Dachterrasse trotz\nder Überdachung erforderlich sei, um Wasserschäden zu vermeiden; diese hochgezogene Dichtungsschicht müsse mit Winkelblechen, Steinplatten oder durch Ver-\n19\n\nputz mit Netz geschützt werden. Angesichts dieser Sachlage kommt man nicht umhin, den Beklagten in Gutheissung der Klage zu verpflichten, die zur Behebung der\nvon ihm veranlassten Eigentumsverletzung notwendigen Arbeiten gemäss den vom\nExperten F. in seinem Zusatzbericht vom 6. April 2000 unter der Sanierungsvariante\n3 beschriebenen baulichen Massnahmen (nach dem oben unter Ziffer 1 Gesagten\nselbstverständlich ohne die Arbeiten an den Terrassentüren) ausserhalb des Bereichs des Dachwasserablaufs ausführen zu lassen. Es ist zwar richtig, dass der\ndurch diese Vorkehren angestrebte Schutz vor Wasserschäden erst voll wirksam\nwerden wird, wenn auch der Dachwasserablauf regelgerecht saniert sein wird. Da\ndie Klägerin jedoch den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte die Wasserabdichtung auch in diesem Bereich entfernt hat, nicht zu erbringen vermochte, kann\nA. nicht zur Behebung auch dieses Mangels verpflichtet werden. Soll die Gutheissung der Klage hinsichtlich des umfangmässig weit grösseren Teils der Abdichtungen nicht zu einem Pyrrhussieg verkommen, tut die Klägerin also gut daran, sich\nmit dem Beklagten auf eine gemeinsame Lösung der gleich gelagerten Probleme\nzu einigen. - Ist der Beklagte nach dem Gesagten im Sinne von Naturalersatz zu\nverpflichten, den durch das Abfräsen der Winkelbleche und das Abschneiden der\nDachpappe geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben, wird das auf Zahlung eines Schadenersatzes gerichtete Eventualbegehren auf Zahlung eines Betrages von 13´000 Franken gegenstandslos, wurde dieses für den Fall der Aufhebung\nvon Ziffer 1 des angefochtenen Urteils doch lediglich mit der allfälligen Verneinung\ndes Wiederherstellungsanspruchs bezüglich der Winkelbleche und nicht etwa auch\nmit der Verneinung des Anspruchs auf Erhöhung der Türschwellen begründet.\n\n"}