{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:44:55", "Checksum": "3cd7561e702d827c49d4b7e1a815dfb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61\nRegeste:\nNachbarrecht | ZGB Sachenrecht\n\nbestritt dies in seiner Prozessanwort nicht. Er machte aber geltend, infolge der Überdachung sei der innere Teil der Dachterrasse nicht mehr der Witterung ausgesetzt;\ner habe in diesem Bereich wie vereinbart einen Zementunterlagboden und darauf\neinen kompakten Granitbelag aufgebracht. Die seit 1986 vorhandenen Kupferbleche von etwa 25 cm Höhe hätten alsdann noch um einige Zentimeter aus dem Plattenbelag herausgeragt und seien auf diesem Niveau bodeneben weggefräst, der\nRand mit Silikon wieder abgedichtet und darüber ein Granitsockel angebracht worden. In seinem in der Folge eines Wasserschadens zuhanden der Freiburger Versicherungen verfassten Bericht vom 6. August 1996 äusserte der Architekt L. die\nVermutung, der Schaden könnte darauf zurückzuführen sein, dass der Dachablauf\nnicht dicht sei und dass auf der Wohnungsseite das Winkelblech fehle. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft machte darauf in einem Schreiben vom 20. August\n1996 für die Fehler und die Folgeschäden G. verantwortlich, der jedoch in seinem\nBrief vom 25. September 1996 - von welchem der Beklagte allerdings bezweifelt,\ndass er vom Spengler G. verfasst wurde – seine Haftung entschieden bestritt. Zur\nFrage der Winkelbleche führte er aus, A. und dessen Bauführer hätten anlässlich\nder Dachrenovation von 1994 den Auftrag gegeben, die notwendigen Kupferbleche\nam Rande der Terrasse bodeneben abzufräsen und diese durch Marmorsockel zu\nersetzen. Dies habe zur Folge gehabt, dass das sich auf der Terrasse sammelnde\nWasser zwischen dem Überzug und der Wasserisolation durchlaufen könne und\nhinter dem abgeschnittenen Winkelblech durch den Marmorsockel hindurch der\nMauer entlang abfliesse, so dass ein Wasserschaden entstehen könne. Der Gutachter F. kam in seiner Expertise vom 14. Januar 1999 zum Schluss, die Wandanschlüsse seien nicht nach den Regeln der Baukunst ausgeführt worden; die Winkelbleche fehlten und die zweilagige Dachpappe sei unterhalb des Plattenbodens\nabgeschnitten worden. Der Beklagte bestreitet dies auch heute nicht, er macht aber\ngeltend, die Winkelbleche seien nach der Ansicht der Klägerin, beziehungsweise\nihres Unternehmers G. nicht mehr nötig gewesen, da die Fassade jetzt durch die\nÜberdachung geschützt sei. Aus diesem Grunde habe G. den weggeschnittenen\nTeil nicht mehr ersetzt. Er habe sodann zwecks Reparatur des Dachwasserablaufs\ndas Winkelblech in diesem Bereich auf einer Breite von etwa einem Meter entfernt\nund dieses fehle jetzt, wie vom Experten anlässlich des Augenscheins festgestellt\nworden sei. Damit habe er (der Beklagte) nichts zu tun, das sei Sache der Klägerin,\nwelche diese Arbeit abgenommen und bezahlt habe. Wenn der Nicht-Ersatz des\nentfernten Winkelblechs ein Mangel sei, so möge die Klägerin bei ihrem Unternehmer Mängelrüge erheben.\n18\n\n"}