{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juli\n1975 zur alleinigen und uneingeschränkten Benützung zugewiesenen Dachterrasse\ndie ihm zustehenden Befugnisse überschritten hat, zwischen dem äusseren und\ndem inneren (überdachten) Terrassenteil zu unterscheiden ist. Im Rahmen der notwendig gewordenen Sanierung der Dachterrasse hatten sich die Stockwerkeigentümergmeinschaft und A. darauf geeinigt, dass die erstere nur den äusseren Terrassenteil sanieren werde, während der Beklagte den inneren Teil auf seine Kosten\nnach seinen Vorstellungen sollte gestalten dürfen. Was den inneren Terrassenteil\nbetrifft sind von den in der vorliegenden Auseinandersetzung diskutierten Problemen nur noch deren zwei streitig, nämlich die Frage, ob die Türschwellen zu erhöhen sind und ob die abgeschnittenen Winkelbleche wieder angebracht werden\nmüssen. Mit Bezug auf die Türschwellen hat die Vorinstanz festgestellt, nach der\nvom Experten F. vorgeschlagenen Sanierungsvariante 3 seien die Türschwellen um\n6 cm zu erhöhen. Dazu sei die Terrassentür auszuwechseln und eine neue\nSchwelle einzubringen. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur von\neiner Tür und Schwelle spricht, handelt es sich dabei – wie schon oben angedeutet\n- offensichtlich um einen Verschrieb, führen doch drei Türen von der Wohnung A. in\nden inneren Terrassenteil, und es stellt sich bezüglich aller drei Türen die Frage, ob\ndie Schwellenhöhe genügend ist. In der vorliegenden Auseinandersetzung nicht zur\nDiskussion steht hingegen die vom Schlafzimmer auf den ungedeckten Terrassenteil führende Tür (Tür Nr. 5a im Protokoll des Augenscheins vom 31. Mai 2001), die\nnie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war. Wenn sich das Bezirksgericht zur Begründung ihres Entscheides, wonach die Türen auszuwechseln und\nneue, höhere Schwellen anzubringen seien, auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten F. vom 6. April 2000 stützt und feststellt, nach der dort vertretenen Auffassung müssten die Türschwellen um 6 cm erhöht werden, so stimmt dies in dieser\nabsoluten Formulierung nicht. Der Experte F. hielt in seinem Bericht als Vorbemerkung fest, um die Türschwellen um 6 cm zu erhöhen, müssten die Türen zur Terrasse ausgewechselt werden. Damit wollte er offensichtlich sagen, falls man die\nSchwellen auf die Höhe von 12 cm bringen wolle, wie es nach seinen Aussagen\nanlässlich des Augenscheins heute als Norm gelte, müssten die Schwellen um 6\ncm erhöht werden. In seiner Expertise vom 14. Januar 1999 sprach er noch von\neiner vorgeschriebenen Minimalhöhe von 6 cm, was nach seiner Präzisierung am\n16\n\nAugenschein der Norm zum Zeitpunkt der Erstellung der B. entsprach. Anlässlich\ndes Augenscheins vom 31. Mai 2001 wurden die Schwellenhöhen der Türen der\nWohnungen J. und A. gemessen, wobei verschiedenen Messmethoden zur Anwendung gelangten. Der Experte F. erklärte, messe man die Schwellenhöhen nach der\nalten Methode, ergebe sich für die tiefste Schwelle (Nr. 5) der Wohnung A. eine\nHöhe von 4,7 cm. Nach der von ihm für richtig erachteten und vertretbaren Messmethode betrage die Schwellenhöhe der beiden Türen der Wohnung J. hingegen je\n5, 7 cm, jene der Tür Nr. 5 in der Wohnung A. 6,3 cm, bei der Tür Nr. 3 messe man\n6,5 cm und bei der Tür Nr. 4 betrage sie 12 cm (die Tür Nr. 5a steht hier nicht zur\nDiskussion). In dem den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebrachten Schreiben des Experten vom 14. Juni 2001 bestätigte dieser, dass\ndie Schwellenhöhen trotz der Überdachung nötig seien, dass die Schwellen aber\nselbst bei (offenbar nach heutiger Norm) zu geringer Höhe noch einen gewissen\nSchutz böten. Auf Grund der anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001 gemachten Feststellungen und der Ausführungen des Experten steht demnach fest,\ndass die Schwellen der in den überdachten Terrassenteil der Wohnung A. führenden Türen im Gegensatz etwa zu den Schwellen der Wohnung J. der zur Zeit der\nErstellung des Hauses gültigen Norm entsprechen und dass sie – auch wenn die\nheutigen Vorschriften eine grössere Höhe verlangen – einen gewissen Schutz bieten. Würden die Türschwellen in der ganzen B. der heute offenbar geltenden Norm\nangepasst, müsste man selbstverständlich auch vom Beklagten verlangen, sich einem entsprechenden Beschluss zu unterziehen. Davon ist aber keine Rede, so\ndass es Treu und Glauben widerspräche, würde man nur den Beklagten verpflichten, den heutigen Empfehlungen entsprechend seine Türschwellen auf 12 cm zu\nerhöhen. Eine solche Verpflichtung wäre um so stossender, wenn man bedenkt,\ndass die Schwellen der in den überdeckten Teil der Dachterrasse A.s führenden\nTüren immerhin den früheren Vorschriften entsprechen, während die Schwellen der\nder Witterung ausgesetzten Türen der Wohnung J. sogar etwas tiefer sind, als es\ndie beim Bau des Hauses gültige Norm verlangte. Angesichts dieser Sachlage gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass es unverhältnismässig wäre, den Beklagten zum Auswechseln der Türen und zum Anbringen neuer Schwellen zu verpflichten. Seine Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.\n\nb) Die Klägerin machte in ihrer Prozesseingabe weiter geltend, die Sanierung\ndes inneren Dachteils, die vereinbarungsgemäss direkt A. veranlasst habe, sei nicht\nnach den Regeln der Kunst vorgenommen worden. Zu beanstanden sei insbesondere, dass die wasserabhaltenden, der Wand entlang laufenden Kupferbleche entgegen aller Regeln der Kunst bodeneben weggefräst worden seien. Der Beklagte\n17\n\n"}