{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gesamthaft betrachtet kann damit festgestellt werden,\ndass es mit Ausnahme von Ziff. 1.c) keinen Grund gibt, auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Rechtsbegehren nicht einzutreten, da es\nsich bei diesen nur um eine im ursprünglichen Rechtsbegehren mit dem Hinweis\nauf durch einen Gutachter festzulegende bauliche Massnahmen vorbehaltene Präzisierung, beziehungsweise um Reduktionen der im ersten Rechtsbegehren geforderten Beträge handelt. Es macht damit also praktisch keinen Unterschied, ob die\nStreitsache auf Grund des ursprünglichen oder des an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung modifizierten Rechtsbegehren entschieden wird, zumal der Beklagte\nja heute auf dem Nichteintreten auf das in der Prozesseingabe vorgebrachte\nRechtsbegehren nicht mehr beharrt und damit nicht mehr bestreitet, dass es in\nnachbarrechtlichen Verfahren nicht erforderlich ist, die konkret zu treffenden Massnahmen zu nennen, sondern dass deren Umschreibung dem Ermessen des Richters anheim gestellt werden kann. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe\ndie Regel, wonach die nachträgliche Präzisierung des Rechtsbegehrens spätestens\nnach Abschluss des Beweisverfahrens zu erfolgen habe, gröblich verletzt, trifft ins\nLeere. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass das Beweisverfahren anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht geschlossen wird; sie hat also\nnichts versäumt, wenn sie die Präzisierung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgenommen hat.\n\n2. Die StWEG B. hat in ihrer Berufung vom 4. September 2001 das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich seiner die Schadenersatzklage entscheidenden Ziffer\n3 sowie bezüglich der sich auf die Verteilung der Gerichts-, Expertise- und aussergerichtlichen Kosten beziehenden Ziffern 4 und 5 angefochten. Der Beklagte seinerseits hat mit seiner Berufung hingegen die Aufhebung des ganzen Urteils des\nBezirksgerichts und Nichteintreten auf die Klage bzw. eventualiter deren Abweisung\nbeantragt. Er macht sodann geltend, es sei auf die Anschlussberufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht einzutreten, da eine solche ausgeschlossen sei,\nwenn die gleiche Partei bereits ihrerseits Berufung eingelegt habe. Dass eine Partei,\ndie gegen ein Urteil Berufung eingelegt hat, ihre Berufungsansprüche konsumiert\nhat und auf eine Berufung der Gegenpartei nicht mehr mit einer Anschlussberufung\nantworten kann, hat das Kantonsgericht in dem in PKG 1995 Nr. 16 publizierten\nUrteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts zum seinerzeitigen\nArt. 70 OG (BGE 62 II 46 ff.) entschieden. Dieser Grundsatz hat nach wie vor seine\n14\n\nGültigkeit, ist aber im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Was\ndie Klägerin mit ihrer Anschlussberufung beantragt, entspricht im wesentlichen dem,\nwas sie als Eventualbegehren schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Nachdem der Beklagte das Urteil des Bezirksgerichts Maloja als ganzes\nangefochten hat, steht im Berufungsverfahren wiederum alles zur Diskussion, was\nschon vor erster Instanz zu beurteilen war. Es leben mit anderen Worten auch die\nvon der Klägerin seinerzeit gestellten Eventualbegehren wieder auf. Da die Klägerin\nmit ihren Hauptbegehren vor Bezirksgericht im wesentlichen durchgedrungen ist\n(wenn im Dispositiv nur von einer Terrassentür gesprochen wird, ist dies ein offensichtlicher Verschrieb, der - falls das Kantonsgericht in dieser Frage zum gleichen\nSchluss wie die Vorinstanz kommen sollte – ohne weiteres zu korrigieren wäre), war\nsie diesbezüglich nicht beschwert und konnte folglich in diesen Punkten keine Berufung erklären. Da es ihr andererseits nach der erwähnten Praxis verwehrt war,\nder Berufung des Beklagten eine Anschlussberufung entgegenzuhalten, müssen\nihre vor erster Instanz vorgebrachten Eventualbegehren auf Grund der Berufung\ndes Beklagten ebenfalls wieder zur Diskussion gestellt werden können (vgl. dazu\nPKG 1992 Nr. 9). Nicht auf Grund der Anschlussberufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern weil der Berufungskläger das angefochtene Urteil als\nGanzes aufgehoben und die Klage abgewiesen haben will, wird sich daher das Kantonsgericht auch mit den Eventualbegehren der Klägerin zu befassen haben, falls\nes dem Antrag des Beklagten entsprechend zum Schluss kommen sollte, deren\nHauptbegehren könnten nicht gutheissen werden.\n\n3. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat am 5. Juni 2001 zwei Aktenstücke mit dem Antrag eingelegt, diese beiden echten Noven seien als Beweismittel zuzulassen. Es handelt sich einerseits um einen Zeitungsausschnitt, der sich\nmit den ungewöhnlichen Schneefällen im Oberengadin im vergangenen Winter befasst, und andererseits um eine von seinem Mandanten bezahlte Rechnung für die\nSchneeräumung von November 2000 bis März 2001. Ob diese beiden neuen Dokumente als echte Noven entgegengenommen werden können, braucht vorläufig\nnicht entschieden zu werden; es wird darauf zurückzukommen sein, falls sich die\nFragen, für deren Beantwortung sie von Bedeutung sein könnten, stellen sollten.\n\n4. Eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem\nRechtsvertreter des Beklagten bezüglich eines Passus in den Ausführungen des\nExperten anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001, der offenbar infolge einer\nFehlmanipulation nicht registriert worden war, erledigte sich dadurch, dass ein auf\ndie Berufungsverhandlung hin eingegangenes Schreiben des Gutachters F. die vom\n15\n\n"}