{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5 % MwSt für\nbeide Instanzen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.“\n\nDer Berufungskläger beantragte sodann, es sei durch das Kantonsgericht ein\nAugenschein auf seiner Terrasse und auf der Nachbarterrasse in D. unter Beizug\ndes Gerichtsexperten F. durchzuführen, eventuell sei die Streitsache zur Ergänzung\nder Akten, namentlich zur Wiederholung des Augenscheins unter Beizug des Gerichtsexperten F. und entsprechender Protokollierung an das Bezirksgericht Maloja\nzurückzuweisen.\n\n2. Am 4. September 2000 reichte auch die StWEG B. eine Berufung gegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja ein und stellte darin folgende Rechtsbegehren\n\n„1. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern, dass\ndie Gutachterkosten H. (I.) von Fr. 9´204.70 vollumfänglich dem\nBeklagten aufzuerlegen seien; die übrigen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 12´000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 2´000.--, Schreibgebühren von Fr. 1´000.--\nund den Gutachterkosten F. von Fr. 5´586.35 seien zu 9/10 dem\nBeklagten und zu 1/10 der Klägerin aufzuerlegen.\n\n2. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern, dass\nder Beklagte zu verpflichten sei, die Klägerin ausseramtlich in der\nHöhe von 8/10 ihrer Anwaltsrechnung, mithin mit Fr. 29´412.50,\nzu entschädigen.\n\n3. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern, dass\nder Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin Fr. 25´961.-- nebst\n5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.\n\n4. Verfahrensrechtlicher Antrag: Bei einer Überprüfung von Ziff. 2\ndes angefochtenen Urteils (infolge einer entsprechenden Beru-\n10\n\nfung oder Anschlussberufung) sei ein Augenschein durchzuführen.(Diesen Antrag zog die Klägerin mit Schreiben vom 21.\nSeptember 2000 wieder zurück).\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“\n\nDie Berufungsklägerin hielt fest, dass sie für den Fall, dass der Beklagte weder die Ziff. 1 noch die Ziff. 2 noch die Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen\neiner Berufung oder Anschlussberufung anfechte, die Berufungsanträge 3 und 4\nzurückziehe und in diesem Falle nur noch die erstinstanzliche Kostenregelung zu\nüberprüfen sei. - Nachdem sie von der Berufung des Beklagten Kenntnis genommen hatte, reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 13. September 2000\neine Anschlussberufung ein, mit welcher sie beantragte, die Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei dergestalt zu ergänzen, dass die Formulierung in Linie 9 durch die\nFormulierung ersetzt werde, dass sämtliche Terrassentüren im inneren (überdeckten) Terrassenteil ausgewechselt und neue Schwellen eingebracht werden müssten. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die Ziffern 1 oder 2 des angefochtenen\nUrteils zu ihren Ungunsten abändern sollte, stellte die Klägerin Eventual-Anschluss-\nberufungsanträge, nämlich bei Aufhebung von Ziffer 1:\n\n„a) Eventuell: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 13´000.-\nnebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.\n\nb) Subeventuell: Es sei festzustellen, dass die Klägerin – zur Schadensermittlung und zur Vornahme von Reparaturarbeiten an der Dachhaut –\njederzeit berechtigt ist, den inneren Teil der Flachdachterrasse baulich\nzu verändern, und zwar auch unter (entschädigungsloser) teilweiser oder\nganzer Zerstörung der bestehenden Bausubstanz.“\n\nund bei Aufhebung von Ziff. 2:\n\n„Eventuell (bei Entfernung der Dachgartenanlage durch die Klägerin): Es\nsei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, sämtliche auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von ihr nicht bewilligten\nDachaufbauten zu entfernen, und der Beklagte sei überdies zu verpflichten, der Klägerin Fr. 6´500.— nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu\nbezahlen.“\n\nSchliesslich beantragte die Klägerin, es seien – falls das Gericht die von der\nVorinstanz zugesprochenen Forderungen auf Grund der verschiedenen Gutachten\nals zu wenig substantiiert qualifizieren sollte - entsprechende Ergänzungsgutachten\nbzw. Erläuterungen einzuholen.\n11\n\n3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 teilte Rechtsanwalt lic.iur. Martin\nBuchli dem Kantonsgericht mit, sein Mandant, der Eingerufene C., beteilige sich\nnicht am Berufungsverfahren.\n\nF. Am 31. Mai 2001 wurde in der B. in D. ein Augenschein durchgeführt, an\nwelchem seitens des Kantonsgerichts im Einverständnis mit den Parteien lediglich\nder Vorsitzende und der Aktuar teilnahmen. Mit Bezug auf den Verlauf und das Ergebnis des Augenscheins wird auf das Protokoll vom 5. Juni 2001 und dessen Ergänzung durch das Schreiben Architekt F.s vom 14. Juni 2001 verwiesen.\n\n"}