{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Für die Dachabstützung seien fünf Holzstützen auf\ndie rohe Betonplatte abgestellt worden, welche die Dachhaut und die Isolation\ndurchstiessen. Die Stützen seien jedoch mit richtigen Blecheinfassungen abgedichtet, so dass sie nicht schadensverursachend seien. Beim Natursteinplattenboden\nfehle an den Wandanschlüssen das Winkelblech und es seien im weiteren die Türschwellen nicht nach den SIA-Empfehlungen ausgebildet. A. stellte zu diesem Bericht fest, als Schadensursache habe der Schadeninspektor in erster Linie die undichte Dachablaufleitung bezeichnet, seine übrigen Feststellungen und Vermutungen stünden mit dem Schadenfall in keinem Zusammenhang. Wenn das Winkelblech fehle, sei dies auf einen Fehler G.s zurückzuführen. Eine druckfeste Isolation unter der Natursteinvormauerung sei durch den armierten Zement-Unterlags-\nboden eingebaut worden und die Holzstützen stünden nicht auf der rohen Betonplatte, sondern auf dem Gefällsüberzug. Mit Bezug auf die Türschwellen habe der\nSchadeninspektor zu sagen vergessen, dass diese im überdachten Bereich lägen\nund nicht mehr der direkten Witterung ausgesetzt seien. Auf Grund der Feststellungen A.s wurde G. vom Verwalter E. abgemahnt. G. antwortete am 25. September\n1996, die Offerte für die gesamte Dachsanierung habe die Position `Isolation Flumroc von 100 mm Dicke´ enthalten, doch sei die Sanierung des ganzen Daches auf\nGrund des Auftrags von A. nur in 50 mm Dicke ausgeführt worden, da sonst seine\nTerrasse zu hoch geworden wäre. Der Teil von A.s Attikawohnung sei nicht neu\nisoliert, sondern nur renoviert, d.h. mit neuer Dachpappe versehen worden. Anlässlich der Dachrenovation von 1994 habe A. sogar den Auftrag gegeben, die notwendigen Kupferbleche am Rande der Terrasse bodeneben abzufräsen, um diese dann\ndurch einen Marmorsockel zu ersetzen. Dies habe zur Folge, dass das auf der Terrasse gesammelte Wasser zwischen dem Überzug und der Wasserisolation durchlaufen und dann hinter dem abgeschnittenen Winkelblech durch den Marmorsockel\n4\n\nhindurch der Mauer entlang abfliessen könne, so dass ein Wasserschaden entstehen könne. Durch das Anbringen der Granitmauer, das Auffüllen mit Erde und das\nBepflanzen mit Bäumen könne die Dachhaut verletzt worden sein, was zu einem\nWasserschaden habe führen können. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Wasserschaden auch durch den Ablauf entstehen könne, doch sei dies hier nicht der\nFall gewesen; er könne daher für die Folgeschäden nicht haftbar gemacht werden.\nA. macht geltend, dieser Brief enthalte soviel Unsinn, dass er unmöglich von G.\ngeschrieben worden sein könne. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wisse genau, dass nach der von ihr erhobenen Mängelrüge das neue Ablaufrohr wiederholt\nauf ihr Verlangen von G. repariert worden, aber nach wie vor undicht sei; es gereiche ihr nicht zur Ehre, dass sie diese ihr bekannte Tatsache unterschlage. Es werde\nentschieden bestritten, dass er G. angewiesen habe, einen Teil nicht zu sanieren,\nder Stockwerkeigentümergemeinschaft aber trotzdem in Rechnung zu stellen, und\ner behalte sich alle rechtlichen Schritte vor, falls solch unwahre und ehrenrührige\nBehauptungen erneut verbreitet werden sollten.\n\n3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft beauftragte in der Folge C. mit einer statischen Überprüfung der Dachgartenanlage. Dieser erstattete am 6. September 1996 seinen Bericht. Er kam darin zum Schluss, dass der nach den Regeln der\nBaukunde (SIA-Norm) zulässige Wert für die Stahlspannungen von 2´600 kg/cm2\nzwischen 13 und 35 % überschritten werde; dies bedeute, dass bei 100 % Schneelast bei einer Beanspruchung von 3´500 Kg/cm2 (+ 35 %) der Stahl die Elastizitätsgrenze verlasse und in den fliessenden Bereich komme, was grosse, nicht mehr\nrückgängig zu machende Verformungen zur Folge habe. Auch im Beton würden bei\n100 % Schneelast die zulässigen Randspannungen von 120 kg/cm2 zwischen 17 %\nund 24 % überschritten. Als Sicherheitsvorkehren müsse kurzfristig dafür gesorgt\nwerden, dass weder auf dem Pergoladach noch auf der Dachgartenanlage Schneelasten anfallen würden; längerfristig müsse durch ein Sanierungsprojekt im Interesse der Stockwerkeigentümergemeinschaft überlegt werden, ob durch lokale Entlastungen (auskragende Deckenbereiche mit Bruchsteinmauern und bepflanzte Rabatten) und Verstärkungsmassnahmen die erforderlichen Sicherheiten für die Liegenschaft wieder hergestellt werden könnten. Nachdem A. vom Bericht Ingenieur\nC.s Kenntnis genommen hatte, übte er an diesem in einer Notiz, welche er am 26.\nNovember 1996 den Stockwerkeigentümern zustellte, heftige Kritik und bezeichnete\ndas „Gutachten“ als wertlos.\n\n4. Am 30. November 1996 fand in D. eine Stockwerkeigentümerversammlung statt, an welcher in Kenntnis der Expertise von C. über die tatsächliche und\n5\n\nrechtliche Situation und das weitere Vorgehen diskutiert wurde. Die Versammlung\nbeschloss schliesslich mit den Stimmen von 14 der 16 anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümern, die Sach- und Rechtslage durch einen Anwalt prüfen\nzu lassen. Die Verwaltung wurde ermächtigt, zur Durchsetzung und Vollstreckung\nder Ansprüche der Stockwerkeigentümergemeinschaft alle notwendigen Schritte zu\nunternehmen und insbesondere auch einen Zivilprozess zu führen.\n\n"}