b) Bezüglich der Rüge, die Staatsanwaltschaft Graubünden habe aufgrund von Befangenheit in corpore in den Ausstand zu treten, ist festzuhalten, dass nach Art. 74a StPO Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Mitglieder, nicht aber gegen die gesamte Behörde vorgebracht werden können. Das Ausstandbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher unzulässig. Insofern verhält es sich nicht anders als bei einem Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht als solches, was das Bundesgericht mit Urteil 1P.740/2000 vom 5. Dezember 2000 ebenfalls als unzulässig bezeichnet hat.