Absatz 1 hat ein Staatsanwalt dann in den Ausstand zu treten, wenn einer der in lit. a bis d genannten Ausstandsgründe erfüllt ist. Inwiefern dies im Falle von Staatsanwalt lic. iur. B. zutreffen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr beschränkt er sich darauf, allgemeine und pauschale Beanstandungen zu machen. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Befangenheit im Sinne der genannten Bestimmungen anzunehmen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.