a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass lic. iur. B. als Erster Staatsanwalt Dr. iur. D. nicht unterstellt, sondern diesem übergeordnet ist. Dies ergibt sich bereits aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV; BR 350.050). Der Ausstand von Staatsanwälten und Untersuchungsorganen ist in Art. 74a StPO geregelt. Nach 7