4. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige, die sich gegen einen der Staatsanwälte richtete, selbst behandelt hat und nicht aufgrund von Befangenheit in den Ausstand getreten ist. Es könne nicht angehen, dass die Sache durch den dem beschuldigten Staatsanwalt Dr. iur. D. unterstellten lic. iur. B. bearbeitet werde.