Selbst wenn Staatsanwalt Dr. iur. D. entgegen den tatsächlichen Verhältnissen nicht dazu ermächtigt gewesen wäre, die Ablehnungsverfügung auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen, müsste er in der Absicht, den Beschwerdeführer widerrechtlich zu schädigen, gehandelt haben. Diese Tatvoraussetzung wäre vorliegend wohl nicht gegeben, da Staatsanwaltschaft Dr. iur. D. - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - berechtigterweise davon ausging, die Verfügung auch dem Verwaltungsgericht zustellen zu müssen. Somit wäre der Vorwurf des Amtsmissbrauchs auch unter diesen Umständen unbegründet gewesen.