c) Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass Amtsmissbrauch nur in Fällen bejaht wird, in denen der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211). Selbst wenn Staatsanwalt Dr. iur. D. entgegen den tatsächlichen Verhältnissen nicht dazu ermächtigt gewesen wäre, die Ablehnungsverfügung auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen, müsste er in der Absicht, den Beschwerdeführer widerrechtlich zu schädigen, gehandelt haben.