gericht von Graubünden im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - Geschädigtenstellung hatte, war eine Zustellung der Ablehnungsverfügung zulässig, ja sogar erforderlich. Dies aber auch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2004 beim Verwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, mit der Begründung, der Rechtskonsulent der Stadt A. habe das Verwaltungsgericht über den richtigen Sachverhalt getäuscht und somit mittels eines Prozessbetruges die Abweisung des Rekurses erwirkt. Das Verwaltungsgericht war daher auf die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren angewiesen, um im Wiedererwägungsver-