b) Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt, sofern sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist, durch eine Mitteilung an den Verzeiger die Durchführung einer Untersuchung mit kurzer Begründung ab (Art. 81 StPO). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt bei dieser Bestimmung insofern eine Lücke vor, als die Ablehnungsverfügung auch dem Geschädigten in jedem Fall zugestellt werden muss, da er ein Beschwerderecht nach Art. 139 Abs. 1 StPO hat (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 161). Da das Verwaltungs- 6