Die bisherige Praxis wurde damit ausdrücklich aufgegeben (BGE 122 IV 197 E. 2d S. 203). Das Verwaltungsgericht kam folglich gemäss der neuen Praxis als Geschädigter in Betracht, weil es im Falle eines vollendeten Prozessbetrugs durch den Täter zu einem vermögensmindernden Verhalten bestimmt worden wäre.