Dabei gilt der Prozessbetrug bereits mit der Urteilsfällung als vollendet, auch wenn das Urteil, das eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat, noch nicht vollstreckt wurde. Das Bundesgericht nahm mit diesen Ausführungen somit eine Praxisänderung vor, indem es den Sonderfall des Prozessbetrugs unter den allgemeinen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB subsumierte und in dieser Tatbestandsvariante somit den hoheitlich verfügenden Richter als Geschädigten betrachtete (vgl. auch Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 85 zu Art. 146, S. 474; BGE 126 IV 113 E.3a S. 117). Die bisherige Praxis wurde damit ausdrücklich aufgegeben (BGE 122 IV 197 E. 2d S. 203).