In diesem Zusammenhang führte es aus, dass der Schutz des allgemeinen Betrugstatbestands über den rechtsgeschäftlichen Verkehr hinausgehe, und das Tatbestandsmerkmal „Verhalten“ auch die richterliche Urteilsfindung erfasse, weil der Arglistige den Richter in einen Irrtum versetzen könne und ihn so als „Irrenden“ zu einem Verhalten bestimme, wodurch dieser einen anderen am Vermögen schädige. Dabei gilt der Prozessbetrug bereits mit der Urteilsfällung als vollendet, auch wenn das Urteil, das eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat, noch nicht vollstreckt wurde.