In BGE 122 IV 197 E. 2c S. 202 kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass diese vorgängig beschriebene Praxis zu überprüfen sei. In diesem Zusammenhang führte es aus, dass der Schutz des allgemeinen Betrugstatbestands über den rechtsgeschäftlichen Verkehr hinausgehe, und das Tatbestandsmerkmal „Verhalten“ auch die richterliche Urteilsfindung erfasse, weil der Arglistige den Richter in einen Irrtum versetzen könne und ihn so als „Irrenden“ zu einem Verhalten bestimme, wodurch dieser einen anderen am Vermögen schädige.