a) In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts (BGE 122 IV 197) wird in den Erwägungen 2a und 2b auf Seite 199 ff. die bisherige Praxis des Bundesgerichts beschrieben. Danach vertrat man noch in BGE 103 IV 27 E. 5c S. 30 die Auffassung, der hoheitlich verfügende Richter sei weder Geschädigter noch dessen Vertreter, weshalb der Prozessbetrug nicht unter Art. 148a StGB (heute Art. 146 StGB) falle. In BGE 122 IV 197 E. 2c S. 202 kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass diese vorgängig beschriebene Praxis zu überprüfen sei.