3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Staatsanwalt Dr. iur. D. habe die von ihm erstellte Ablehnungsverfügung unberechtigterweise dem Verwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Gemäss BGE 122 IV 197 5 gelte ein urteilendes Gericht nicht als Geschädigter, weshalb Staatsanwalt Dr. iur. D. nicht berechtigt gewesen sei, das Verwaltungsgericht über seinen Entscheid zu informieren.