Somit ist von den darin geschilderten Verhältnissen auszugehen. Mit anderen Worten wurde die Sachverhaltsdarstellung, auf welche sich Staatsanwalt Dr. iur. D. in seiner Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 stützte, von der Beschwerdekammer überprüft und als schlüssig erachtet. Zudem kam sie zum Ergebnis, dass die Erhebung weiterer Beweismittel, insbesondere der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beizug der Datenbank VIS, für den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht relevant gewesen wäre. Von einem „Gefälligkeitsgutachten“, wie es der Beschwerdeführer bezeichnet, kann damit keine Rede sein. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers ist damit unbegründet.