254 StGB verwirklicht worden. Im Entscheid vom 15. September 2004, mitgeteilt am 4. November 2004 (BK 04 42) nahm die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden diese Vorhalte zur Kenntnis und gelangte nach eingehender Prüfung und Abklärung des Sachverhaltes zum Schluss, dass aufgrund der Akten- und Beweislage keinerlei ernst zu nehmende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Rechtskonsulenten der Stadt A. gegeben seien, weshalb die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft A. zu Recht erfolgte. Dieser Entscheid der Beschwerdekammer ist formell in Rechtskraft erwachsen. Somit ist von den darin geschilderten Verhältnissen auszugehen.