Gegen die Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 erhob C. mit Eingabe vom 27. Juli 2004, überbracht am 5. August 2004, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Im Wesentlichen machte er geltend, der Rechtskonsulent der Stadt A. habe einen Prozessbetrug begangen, indem er das Verwaltungsgericht von Graubünden arglistig beeinflusst habe. Des Weiteren sei durch ihn der Beizug von Beweismitteln verhindert und damit der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB verwirklicht worden.