2. Der Beschwerdeführer wirft Staatsanwalt Dr. iur. D. vor, die Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2004 in Sachen Strafanzeige von C. gegen den Rechtskonsulenten der Stadt A. und Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt A. betreffend Unterdrückung von Urkunden und Betrug als Gefälligkeitsgutachten zuhanden des Verwaltungsgerichts ausgestaltet zu haben. Dabei habe er die rechtswidrigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts übernommen, ohne sich ein eigenständiges Bild von den tatsächlichen Vorgängen zu machen. Aufgrund dieses Gefälligkeitsgutachtens sei das Verwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.