Das in der Beschwerde vorgebrachte Verhalten des Sozialdienstes der Stadtgemeinde A. sowie der Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden und der Falschbeurkundung gegen E. sind nicht Gegenstand der Ablehnungsverfügung vom 22. November 2004, weshalb sie folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind. Diese Fragen werden jedoch in einem gesonderten Verfahren (BK 04 65) überprüft. 4