1. Im Beschwerdeverfahren wird nur überprüft, was Gegenstand der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren war. Die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2004 behandelt einzig die Strafanzeige von C. und die darin erhobenen Vorwürfe gegen Staatsanwalt Dr. iur. D.. Das in der Beschwerde vorgebrachte Verhalten des Sozialdienstes der Stadtgemeinde A. sowie der Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden und der Falschbeurkundung gegen E. sind nicht Gegenstand der Ablehnungsverfügung vom 22. November 2004, weshalb sie folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind.