F. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob C. mit Schreiben vom 27. November 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die Ablehnungsverfügung sei wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit aufzuheben und eine Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale Stelle anzuordnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Graubünden.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.