E. Am 22. November 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Dr. iur. D. ab mit der Begründung, dieser sei in seiner Ablehnungsverfügung zum Schluss gekommen, dass es an den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Prozessbetrugs fehle. Die Zustellung der Ablehnungsverfügung an das Verwaltungsgericht sei deswegen erfolgt, um dieses darüber zu informieren, es bestehe kein ausreichender Verdacht, dass es möglicherweise Opfer respektive Geschädigte einer Täuschung geworden sei. Mit diesem Vorgehen habe Dr. iur. D. weder unrechtmässig noch unangemessen gehandelt.