D. Am 8. November 2004 überbrachte C. dem Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben, worin er zum Ausdruck brachte, dass er gegen Dr. iur. D. Anzeige wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB erstatte. Er machte im Wesentlichen und sinngemäss geltend, Dr. iur. D. habe sich strafbar gemacht, indem er die Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 dem Verwaltungsgericht zugestellt habe, um so dessen Entscheid zu beeinflussen. Die Ablehnungsverfügung sei zudem in diesem Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig gewesen.