der geringste Verdacht dafür vor, dass die Tatbestände der Unterdrückung von Urkunden oder des (Prozess-)Betrugs erfüllt worden sein könnten. Diese Verfügung wurde auch dem Verwaltungsgericht zugestellt. C. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob C. am 5. August 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 15. September 2004, mitgeteilt am 4. November 2004, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.