B. Die Frage, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei, wurde von Staatsanwalt Dr. iur. D. geprüft. In diesem Zusammenhang ersuchte er am 3. Mai 2004 unter Beilage der Strafanzeige das Präsidium des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden um Zustellung der das Urteil vom 30. Januar 2004 betreffenden Akten. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 lehnte er die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab mit der Begründung, dass das Vorgehen der verzeigten Personen in keiner Art zu beanstanden und keine für das Verwaltungsgerichtsverfahren relevanten Dokumente vorenthalten oder mit falschen Dokumenten eine Irreführung des Verwaltungsgerichts bewirkt worden sei. Daher liege auch nicht