Der Anzeigeerstatter machte im Wesentlichen geltend, dass durch die Vorgehensweise des Rechtskonsulenten der Stadt A. das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 30. Januar 2004 arglistig beeinflusst worden sei. Er erachtete daher die Straftatbestände der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB und des Betrugs nach Art. 146 StGB als erfüllt.