{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-61_2005-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976693979b6cb51cd4475129216c83677d82099dc9f80a2ccbc4475edc57dc6c57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976693979b6cb51cd4475129216c83677d82099dc9f80a2ccbc4475edc57dc6c57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_61", "Checksum": "f61300e175d1e25cb91e59666e29aa2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.01.2005 BK 2004 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt bei dieser\nBestimmung insofern eine Lücke vor, als die Ablehnungsverfügung auch dem\nGeschädigten in jedem Fall zugestellt werden muss, da er ein Beschwerderecht\nnach Art. 139 Abs. 1 StPO hat (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung\ndes Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 161). Da das Verwaltungs-\n6\n\ngericht von Graubünden im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - Geschädigtenstellung hatte, war eine Zustellung der Ablehnungsverfügung zulässig, ja\nsogar erforderlich. Dies aber auch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass\nder Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2004 beim Verwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, mit der Begründung, der Rechtskonsulent der Stadt A. habe das Verwaltungsgericht über den richtigen Sachverhalt getäuscht und somit mittels eines Prozessbetruges die Abweisung des Rekurses erwirkt. Das Verwaltungsgericht war daher auf die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren angewiesen, um im Wiedererwägungsverfahren einen sachgerechten Entscheid zu treffen. Staatsanwalt Dr. iur. D. hat\nnach dem Gesagten somit rechtmässig gehandelt, weshalb die Beschwerde von\nC. auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\nc) Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf verwiesen,\ndass Amtsmissbrauch nur in Fällen bejaht wird, in denen der Täter in der Absicht\nder Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig\nanwendet (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211). Selbst wenn Staatsanwalt Dr. iur. D.\nentgegen den tatsächlichen Verhältnissen nicht dazu ermächtigt gewesen wäre,\ndie Ablehnungsverfügung auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen, müsste er\nin der Absicht, den Beschwerdeführer widerrechtlich zu schädigen, gehandelt haben. Diese Tatvoraussetzung wäre vorliegend wohl nicht gegeben, da Staatsanwaltschaft Dr. iur. D. - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - berechtigterweise davon ausging, die Verfügung auch dem Verwaltungsgericht zustellen zu müssen. Somit wäre der Vorwurf des Amtsmissbrauchs auch unter diesen Umständen unbegründet gewesen.\n\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige, die sich gegen einen der Staatsanwälte\nrichtete, selbst behandelt hat und nicht aufgrund von Befangenheit in den\nAusstand getreten ist. Es könne nicht angehen, dass die Sache durch den dem\nbeschuldigten Staatsanwalt Dr. iur. D. unterstellten lic. iur. B. bearbeitet werde.\n\na) Zunächst gilt es festzuhalten, dass lic. iur. B. als Erster Staatsanwalt Dr. iur. D. nicht unterstellt, sondern diesem übergeordnet ist. Dies ergibt sich\nbereits aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung über die Organisation und\nGeschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV; BR 350.050). Der Ausstand von\nStaatsanwälten und Untersuchungsorganen ist in Art. 74a StPO geregelt. Nach\n7\n\nAbsatz 1 hat ein Staatsanwalt dann in den Ausstand zu treten, wenn einer der in\nlit. a bis d genannten Ausstandsgründe erfüllt ist. Inwiefern dies im Falle von\nStaatsanwalt lic. iur. B. zutreffen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr beschränkt er sich darauf, allgemeine und pauschale Beanstandungen zu machen. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Befangenheit im Sinne\nder genannten Bestimmungen anzunehmen. Die Beschwerde ist daher in diesem\nPunkt abzuweisen.\n\nb) Bezüglich der Rüge, die Staatsanwaltschaft Graubünden habe aufgrund von Befangenheit in corpore in den Ausstand zu treten, ist festzuhalten,\ndass nach Art. 74a StPO Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Mitglieder,\nnicht aber gegen die gesamte Behörde vorgebracht werden können. Das\nAusstandbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher unzulässig. Insofern verhält es sich nicht anders als bei einem Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht als solches, was das Bundesgericht mit Urteil\n1P.740/2000 vom 5. Dezember 2000 ebenfalls als unzulässig bezeichnet hat.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}