{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-61_2005-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976693979b6cb51cd4475129216c83677d82099dc9f80a2ccbc4475edc57dc6c57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976693979b6cb51cd4475129216c83677d82099dc9f80a2ccbc4475edc57dc6c57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_61", "Checksum": "f61300e175d1e25cb91e59666e29aa2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.01.2005 BK 2004 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsmissbrauch | StA Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:59:05", "Checksum": "0073de61813b7f09f2df32484170dc9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 61\nRegeste:\nAmtsmissbrauch | StA Ablehnungsverfügung\n\n 1. Im Beschwerdeverfahren wird nur überprüft, was Gegenstand der\nBeurteilung im vorinstanzlichen Verfahren war. Die Ablehnungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2004 behandelt einzig die\nStrafanzeige von C. und die darin erhobenen Vorwürfe gegen Staatsanwalt Dr.\niur. D.. Das in der Beschwerde vorgebrachte Verhalten des Sozialdienstes der\nStadtgemeinde A. sowie der Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden und der\nFalschbeurkundung gegen E. sind nicht Gegenstand der Ablehnungsverfügung\nvom 22. November 2004, weshalb sie folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind. Diese Fragen werden jedoch in einem gesonderten Verfahren (BK\n04 65) überprüft.\n4\n\n2. Der Beschwerdeführer wirft Staatsanwalt Dr. iur. D. vor, die Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2004 in Sachen Strafanzeige von C. gegen den\nRechtskonsulenten der Stadt A. und Mitarbeitende der Sozialen Dienste der\nStadt A. betreffend Unterdrückung von Urkunden und Betrug als Gefälligkeitsgutachten zuhanden des Verwaltungsgerichts ausgestaltet zu haben. Dabei habe er\ndie rechtswidrigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts übernommen, ohne\nsich ein eigenständiges Bild von den tatsächlichen Vorgängen zu machen. Aufgrund dieses Gefälligkeitsgutachtens sei das Verwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.\n\nGegen die Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 erhob C. mit Eingabe\nvom 27. Juli 2004, überbracht am 5. August 2004, bei der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Im Wesentlichen machte er\ngeltend, der Rechtskonsulent der Stadt A. habe einen Prozessbetrug begangen,\nindem er das Verwaltungsgericht von Graubünden arglistig beeinflusst habe. Des\nWeiteren sei durch ihn der Beizug von Beweismitteln verhindert und damit der\nTatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB verwirklicht\nworden. Im Entscheid vom 15. September 2004, mitgeteilt am 4. November 2004\n(BK 04 42) nahm die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\ndiese Vorhalte zur Kenntnis und gelangte nach eingehender Prüfung und Abklärung des Sachverhaltes zum Schluss, dass aufgrund der Akten- und Beweislage keinerlei ernst zu nehmende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Rechtskonsulenten der Stadt A. gegeben seien, weshalb die\nAblehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft A. zu Recht erfolgte. Dieser Entscheid der Beschwerdekammer ist formell in Rechtskraft erwachsen. Somit ist\nvon den darin geschilderten Verhältnissen auszugehen. Mit anderen Worten\nwurde die Sachverhaltsdarstellung, auf welche sich Staatsanwalt Dr. iur. D. in\nseiner Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 stützte, von der Beschwerdekammer überprüft und als schlüssig erachtet. Zudem kam sie zum Ergebnis, dass die\nErhebung weiterer Beweismittel, insbesondere der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beizug der Datenbank VIS, für den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht relevant gewesen wäre. Von einem „Gefälligkeitsgutachten“, wie es der Beschwerdeführer bezeichnet, kann damit keine Rede sein. Der\ndiesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers ist damit unbegründet.\n\n3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Staatsanwalt\nDr. iur. D. habe die von ihm erstellte Ablehnungsverfügung unberechtigterweise\ndem Verwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Gemäss BGE 122 IV 197\n5\n\ngelte ein urteilendes Gericht nicht als Geschädigter, weshalb Staatsanwalt Dr.\niur. D. nicht berechtigt gewesen sei, das Verwaltungsgericht über seinen Entscheid zu informieren.\n\na) In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts\n(BGE 122 IV 197) wird in den Erwägungen 2a und 2b auf Seite 199 ff. die bisherige Praxis des Bundesgerichts beschrieben. Danach vertrat man noch in BGE\n103 IV 27 E. 5c S. 30 die Auffassung, der hoheitlich verfügende Richter sei weder\nGeschädigter noch dessen Vertreter, weshalb der Prozessbetrug nicht unter Art.\n148a StGB (heute Art. 146 StGB) falle. In BGE 122 IV 197 E. 2c S. 202 kam das\nBundesgericht jedoch zum Schluss, dass diese vorgängig beschriebene Praxis\nzu überprüfen sei. In diesem Zusammenhang führte es aus, dass der Schutz des\nallgemeinen Betrugstatbestands über den rechtsgeschäftlichen Verkehr hinausgehe, und das Tatbestandsmerkmal „Verhalten“ auch die richterliche Urteilsfindung erfasse, weil der Arglistige den Richter in einen Irrtum versetzen könne und\nihn so als „Irrenden“ zu einem Verhalten bestimme, wodurch dieser einen anderen am Vermögen schädige. Dabei gilt der Prozessbetrug bereits mit der Urteilsfällung als vollendet, auch wenn das Urteil, das eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat, noch nicht vollstreckt wurde. Das Bundesgericht nahm mit\ndiesen Ausführungen somit eine Praxisänderung vor, indem es den Sonderfall\ndes Prozessbetrugs unter den allgemeinen Betrugstatbestand gemäss Art. 146\nStGB subsumierte und in dieser Tatbestandsvariante somit den hoheitlich verfügenden Richter als Geschädigten betrachtete (vgl. auch Basler Kommentar zum\nStrafgesetzbuch II, Basel 2003, N 85 zu Art. 146, S. 474; BGE 126 IV 113 E.3a\nS. 117). Die bisherige Praxis wurde damit ausdrücklich aufgegeben (BGE 122 IV\n197 E. 2d S. 203). Das Verwaltungsgericht kam folglich gemäss der neuen Praxis\nals Geschädigter in Betracht, weil es im Falle eines vollendeten Prozessbetrugs\ndurch den Täter zu einem vermögensmindernden Verhalten bestimmt worden\nwäre.\n\n"}