{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-61_2005-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976693979b6cb51cd4475129216c83677d82099dc9f80a2ccbc4475edc57dc6c57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976693979b6cb51cd4475129216c83677d82099dc9f80a2ccbc4475edc57dc6c57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_61", "Checksum": "f61300e175d1e25cb91e59666e29aa2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.01.2005 BK 2004 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsmissbrauch | StA Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:59:05", "Checksum": "0073de61813b7f09f2df32484170dc9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 61\nRegeste:\nAmtsmissbrauch | StA Ablehnungsverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 61\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Rehli und Hubert\nAktuarin ad hoc Thöny\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes C., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2004, mitgeteilt am 25. November 2004, in Sachen gegen D., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Amtsmissbrauch,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 29. April 2004 reichte C. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden und wegen Betrugs ein.\nDie Anzeige richtete sich gegen diverse Personen und bezog sich auf ein Verwaltungsverfahren, das von C. wegen Sozialhilfe angestrengt worden war und\ndas mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar\n2004 abgeschlossen wurde. Der Anzeigeerstatter machte im Wesentlichen geltend, dass durch die Vorgehensweise des Rechtskonsulenten der Stadt A. das\nVerwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 30. Januar 2004 arglistig beeinflusst worden sei. Er erachtete daher die Straftatbestände der Unterdrückung von\nUrkunden gemäss Art. 254 StGB und des Betrugs nach Art. 146 StGB als erfüllt.\n\nB. Die Frage, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei, wurde von Staatsanwalt Dr. iur. D. geprüft. In diesem Zusammenhang ersuchte er am 3. Mai 2004\nunter Beilage der Strafanzeige das Präsidium des Verwaltungsgerichtes des\nKantons Graubünden um Zustellung der das Urteil vom 30. Januar 2004 betreffenden Akten. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 lehnte er die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab mit der Begründung, dass das Vorgehen der verzeigten Personen in keiner Art zu beanstanden und keine für das Verwaltungsgerichtsverfahren relevanten Dokumente vorenthalten oder mit falschen Dokumenten eine\nIrreführung des Verwaltungsgerichts bewirkt worden sei. Daher liege auch nicht\nder geringste Verdacht dafür vor, dass die Tatbestände der Unterdrückung von\nUrkunden oder des (Prozess-)Betrugs erfüllt worden sein könnten. Diese Verfügung wurde auch dem Verwaltungsgericht zugestellt.\n\nC. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob C. am 5. August 2004 bei\nder Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Die\nBeschwerde wurde mit Entscheid vom 15. September 2004, mitgeteilt am 4. November 2004, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.\n\nD. Am 8. November 2004 überbrachte C. dem Kantonsgericht von\nGraubünden ein Schreiben, worin er zum Ausdruck brachte, dass er gegen Dr.\niur. D. Anzeige wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB erstatte. Er\nmachte im Wesentlichen und sinngemäss geltend, Dr. iur. D. habe sich strafbar\ngemacht, indem er die Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 dem Verwaltungsgericht zugestellt habe, um so dessen Entscheid zu beeinflussen. Die Ablehnungsverfügung sei zudem in diesem Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig\ngewesen. Zuständigkeitshalber leitete das Kantonsgericht von Graubünden die\nAnzeige am 10. November 2004 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter.\n3\n\nE. Am 22. November 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden\ndie Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Dr. iur. D. ab mit der Begründung,\ndieser sei in seiner Ablehnungsverfügung zum Schluss gekommen, dass es an\nden Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Prozessbetrugs fehle. Die Zustellung der Ablehnungsverfügung an das Verwaltungsgericht\nsei deswegen erfolgt, um dieses darüber zu informieren, es bestehe kein ausreichender Verdacht, dass es möglicherweise Opfer respektive Geschädigte einer\nTäuschung geworden sei. Mit diesem Vorgehen habe Dr. iur. D. weder unrechtmässig noch unangemessen gehandelt.\n\nF. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob C. mit Schreiben vom 27.\nNovember 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n„1. Die Ablehnungsverfügung sei wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit aufzuheben und eine Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale Stelle anzuordnen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Graubünden.“\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom\n13. Dezember 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}