3 Abs. 2 ANAG eindeutig verletzende Angabe über den Stellenantritt von A. gereicht ihm daher als zumindest leichte Fahrlässigkeit zum Verschulden. Sein fehlerhaftes Verhalten war Anlass für die Einleitung des Strafverfahrens und demzufolge auch kausal für die entstandenen Verfahrenskosten. Die Vorinstanz hat ihm diese daher zu Recht überbunden. 4. Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Dabei rechtfertigt es sich in Anbetracht der Gesamtumstände, dem Beschwerdeführer trotz diesem Ausgang für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu überbinden. 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :