Durch die falsche Angabe des Datums des Stellenantritts im Gesuchsformular wurde gegen die letztgenannte Rechtsnorm klar verstossen, da das Datum nicht wahrheitsgetreu angegeben wurde. Dieser Verstoss war kausale Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens. Das Kreisamt Davos musste aufgrund der Falschangabe im Formular davon ausgehen, dass A. bereits am 1. September 2003 im Restaurant B. zu arbeiten begonnen hatte, bzw. zum Antritt der Stelle zugelassen wurde, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein.