Selbst wenn der Arbeitnehmer bereits einmal im Besitze einer Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit beim neuen Arbeitgeber gewesen ist, benötigt er beim Stellenwechsel eine neue Bewilligung. Dabei ist der Ausländer sowie sein Arbeitgeber verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben (Art. 3 Abs. 2 ANAG).