Gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG darf der nicht niedergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist. Eine Bewilligungspflicht besteht aufgrund von Art. 29 BVO auch für einen Stellenwechsel. Selbst wenn der Arbeitnehmer bereits einmal im Besitze einer Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit beim neuen Arbeitgeber gewesen ist, benötigt er beim Stellenwechsel eine neue Bewilligung.