führung erschwert hat (PKG 2000 Nr. 36 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden) angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziffer 2.1.2 zu Art. 156 StPO), sei dies nun vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit erfolgt.