Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstos-sendes Verhalten, welches die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- 4