2. Bei der Einstellung eines Strafverfahrens ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten aufzuerlegen. Art. 156 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167).