Die Beschwerde vom 20. Januar 2004 richtet sich gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 12. Dezember 2003, mitgeteilt am 31. Dezember 2003. Darin wurden X. die Verfahrenskosten auferlegt, obwohl das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde. X. ist von der Kostenauflage unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.