1. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 20. Januar 2004 richtet sich gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 12. Dezember 2003, mitgeteilt am 31. Dezember 2003.