D. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 reichte X. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein mit dem sinngemässen Antrag die Kostenüberbindung aufzuheben. Im Wesentlichen wird gel- 3 tend gemacht, dass alle Beteiligten den korrekten Weg der behördlichen Vorschriften gegangen seien. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2004 beantragte der Kreispräsident Davos die Abweisung der Beschwerde. Auf die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :