Es sei aufgrund der Gegebenheiten höchst unwahrscheinlich, dass A. bereits während der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis 17. Oktober 2003 im Restaurant B. tätig gewesen sei. Die Verfahren gegen A. und X. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Stellenwechsel ohne Bewilligung bzw. Beschäftigung eines Ausländers ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung) seien daher eingestellt worden. In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- X. überbunden, da dieser die Verfahren durch die falsche Datumsangabe vom 1. September 2003 auf dem eingereichten Gesuchsformular ausgelöst habe.