C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003, mitgeteilt am 31. Dezember 2003, stellte der Kreispräsident Davos das Verfahren gegen A. und X. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG ein. Es habe sich herausgestellt, dass A. vom 1. Juli 2003 bis 10. Oktober 2003 als Hilfskoch im Hotel D. gearbeitet habe. Am 17. Oktober 2003 habe ihm die Fremdenpolizei Graubünden den Stellenwechsel für das Restaurant B. bewilligt. Es sei aufgrund der Gegebenheiten höchst unwahrscheinlich, dass A. bereits während der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis 17. Oktober 2003 im Restaurant B. tätig gewesen sei.