B. Am 28. Oktober 2003 erhob die Fremdenpolizei Graubünden beim Kreisamt Davos Strafanzeige gegen X. und A. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG. Da die fremdenpolizeiliche Bewilligung erst am 17. Oktober 2003 erteilt wurde, sei der Stellenwechsel am 1. September 2003 bzw. die Beschäftigung von A. ohne entsprechende Bewilligung erfolgt.