{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-5_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097684d4a3430bd4bc158822cba416b1599791983b4a03a9b83cad9b6d69aefbc4f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097684d4a3430bd4bc158822cba416b1599791983b4a03a9b83cad9b6d69aefbc4f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_5", "Checksum": "66258aa3fd1e1fb1af34a17d700a221b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2004 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2004 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Art. 156 Abs. 1\nStPO bestimmt, dass die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden können,\nwenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der\nGedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als\nSteuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia\n167). Nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstos-sendes Verhalten, welches die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch-\n4\n\nführung erschwert hat (PKG 2000 Nr. 36 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich\num eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden) angenäherte Haftung\nfür ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen\nVerschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziffer 2.1.2 zu Art. 156\nStPO), sei dies nun vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit erfolgt.\n\n3. Für eine Kostenüberbindung ist zu prüfen, ob X. in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst und dadurch die\nVerfahrenskosten verursacht hat.\n\nGemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG darf der nicht niedergelassene Ausländer\neine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur\nzugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist. Eine\nBewilligungspflicht besteht aufgrund von Art. 29 BVO auch für einen Stellenwechsel. Selbst wenn der Arbeitnehmer bereits einmal im Besitze einer Bewilligung\nfür eine Erwerbstätigkeit beim neuen Arbeitgeber gewesen ist, benötigt er beim\nStellenwechsel eine neue Bewilligung. Dabei ist der Ausländer sowie sein Arbeitgeber verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid\nmassgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben (Art. 3 Abs. 2\nANAG).\n\nDurch die falsche Angabe des Datums des Stellenantritts im Gesuchsformular wurde gegen die letztgenannte Rechtsnorm klar verstossen, da das Datum\nnicht wahrheitsgetreu angegeben wurde. Dieser Verstoss war kausale Ursache\nfür die Einleitung eines Strafverfahrens. Das Kreisamt Davos musste aufgrund\nder Falschangabe im Formular davon ausgehen, dass A. bereits am 1. September 2003 im Restaurant B. zu arbeiten begonnen hatte, bzw. zum Antritt der Stelle\nzugelassen wurde, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein. Selbst\nwenn X. das Gesuchsformular nicht selbst ausgefüllt und unterzeichnet haben\nsollte – was aus dem erst im Nachgang zum Entscheid der Beschwerdekammer\neingegangenen und daher grundsätzlich unbeachtlichen Schreiben von C. hervorgeht – trägt er als Arbeitgeber für die dortigen Einträge die Verantwortung. Er\nist davon insbesondere nicht entbunden, wenn er nebst Betriebsstempel mit seinem Namen seine Angestellte das Gesuchsformular unterzeichnen lässt. Die Art.\n5\n\n3 Abs. 2 ANAG eindeutig verletzende Angabe über den Stellenantritt von A. gereicht ihm daher als zumindest leichte Fahrlässigkeit zum Verschulden. Sein fehlerhaftes Verhalten war Anlass für die Einleitung des Strafverfahrens und demzufolge auch kausal für die entstandenen Verfahrenskosten. Die Vorinstanz hat\nihm diese daher zu Recht überbunden.\n\n4. Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Dabei rechtfertigt es sich in Anbetracht der Gesamtumstände, dem Beschwerdeführer trotz diesem Ausgang für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu überbinden.\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}