{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-5_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097684d4a3430bd4bc158822cba416b1599791983b4a03a9b83cad9b6d69aefbc4f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097684d4a3430bd4bc158822cba416b1599791983b4a03a9b83cad9b6d69aefbc4f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_5", "Checksum": "66258aa3fd1e1fb1af34a17d700a221b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2004 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2004 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 5\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin ad hoc Collenberg\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 12. Dezember 2003,\nmitgeteilt am 31. Dezember 2003, in Sachen des Beschwerdeführers,\n\nbetreffend Widerhandlung gegen das ANAG (Kostenüberbindung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Anfang Mai 2003 verlängerte die Fremdenpolizei Graubünden die\nAufenthaltsbewilligung von A., serbisch und montenegrinischer Staatsangehöriger, bis zum 30. Juni 2004. Diese Bewilligung wurde für die Erwerbstätigkeit als\nKoch im Restaurant B., E., ausgestellt. Anfang Juli 2003 bewilligte die Fremdenpolizei Graubünden den Stellenwechsel zum Hotel D., E.. Am 15. Oktober 2003\nbeantragte A. erneut eine Bewilligung für eine Stellenwechsel. Das bei der Gemeinde E. eingereichte Gesuchsformular trägt den Stempel des neuen Arbeitgebers, X., Restaurant B., und ist von der beim Arbeitgeber dafür verantwortlichen\nPerson, C., unterzeichnet. Auf dem eingereichten Gesuchsformular wurde der 1.\nSeptember 2003 als Zeitpunkt des Stellenantritts angegeben. Die Fremdenpolizei Graubünden bewilligte den Stellenwechsel per 17. Oktober 2003.\n\nB. Am 28. Oktober 2003 erhob die Fremdenpolizei Graubünden beim\nKreisamt Davos Strafanzeige gegen X. und A. wegen Widerhandlung gegen Art.\n23 Abs. 6 ANAG. Da die fremdenpolizeiliche Bewilligung erst am 17. Oktober\n2003 erteilt wurde, sei der Stellenwechsel am 1. September 2003 bzw. die Beschäftigung von A. ohne entsprechende Bewilligung erfolgt.\n\nC. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003, mitgeteilt am 31. Dezember 2003, stellte der Kreispräsident Davos das Verfahren gegen A. und X. wegen\nWiderhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG ein. Es habe sich herausgestellt,\ndass A. vom 1. Juli 2003 bis 10. Oktober 2003 als Hilfskoch im Hotel D. gearbeitet habe. Am 17. Oktober 2003 habe ihm die Fremdenpolizei Graubünden den\nStellenwechsel für das Restaurant B. bewilligt. Es sei aufgrund der Gegebenheiten höchst unwahrscheinlich, dass A. bereits während der Zeit vom 10. Oktober\n2003 bis 17. Oktober 2003 im Restaurant B. tätig gewesen sei. Die Verfahren\ngegen A. und X. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt\nund Niederlassung der Ausländer (Stellenwechsel ohne Bewilligung bzw. Beschäftigung eines Ausländers ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung) seien daher\neingestellt worden. In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten im\nBetrag von Fr. 200.-- X. überbunden, da dieser die Verfahren durch die falsche\nDatumsangabe vom 1. September 2003 auf dem eingereichten Gesuchsformular\nausgelöst habe.\n\nD. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 reichte X. Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein mit dem sinngemässen Antrag die Kostenüberbindung aufzuheben. Im Wesentlichen wird gel-\n3\n\ntend gemacht, dass alle Beteiligten den korrekten Weg der behördlichen Vorschriften gegangen seien.\n\nE. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2004 beantragte der\nKreispräsident Davos die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich,\nin den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Unangemessenheit\noder Rechtswidrigkeit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist\nberechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139\nAbs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 20. Januar 2004 richtet sich gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 12. Dezember 2003, mitgeteilt am 31. Dezember 2003. Darin wurden X. die Verfahrenskosten auferlegt,\nobwohl das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde. X. ist von der Kostenauflage unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer\nAufhebung. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen\nfrist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}